Hätten beide Vertragsparteien, wie von den Beschuldigten geplant, ihre vertraglichen Leistungen vollumfänglich erbracht, hätte sich dieser Fehlbetrag in der Höhe der Differenz zwischen der Kaufpreisrestanz von CHF 275'000.00 einerseits und der Hälfte des Zinses auf der ersten Kaufpreistranche und der Zahlung aus der Mietzinsgarantie anderseits erhöht. Die Zinszahlung beläuft sich gemäss den übereinstimmenden Angaben in der Buchhaltung der AT.________AG und in der Liste der F.________ auf rund CHF 115'000.00 (vgl. pag. 1108 312 [pag. 5 2 644]; pag. 3 40 147).