Es wurden weder Zinsen noch Zahlungen aus Mietzinsgarantie geleistet, sodass sich die Differenz zwischen den im Zeitpunkt der Strafanzeige tatsächlich erfolgten Leistungen auf rund CHF 100'000.00 beläuft. Hätten beide Vertragsparteien, wie von den Beschuldigten geplant, ihre vertraglichen Leistungen vollumfänglich erbracht, hätte sich dieser Fehlbetrag in der Höhe der Differenz zwischen der Kaufpreisrestanz von CHF 275'000.00 einerseits und der Hälfte des Zinses auf der ersten Kaufpreistranche und der Zahlung aus der Mietzinsgarantie anderseits erhöht.