131 - In Bezug auf die X._____strasse __ leistete die F.________ vom Kaufpreis die Schlusszahlung von CHF 275'000.00 nicht, zahlte also CHF 1'625'000.00 für eine Liegenschaft, die per Übergang von Nutzen und Gefahr einen Wert von rund CHF 1'525'000.00 aufwies. Es wurden weder Zinsen noch Zahlungen aus Mietzinsgarantie geleistet, sodass sich die Differenz zwischen den im Zeitpunkt der Strafanzeige tatsächlich erfolgten Leistungen auf rund CHF 100'000.00 beläuft.