In der ersten Version sind sodann die damaligen Mietzinseinnahmen mit ca. CHF 86'500.00 angegeben, in der zweiten ist eine «abgesprochene Mietzinsgarantie» erwähnt, die sich sogar auf einen über den Bruttomietzinseinnahmen liegenden Betrag beläuft. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob diese Zahlen realistisch waren oder nicht, bilden erneut die von DQ.________ in seinem schlüssigen Gutachten ermittelten Mietwerte. Dabei handelt es sich, wie im Gutachten angegeben (pag.