wenig stark berücksichtigt wurde. Die Gründe, weshalb die von der DL.________GmbH berechneten Zahlen (pag. 3 81 013 ff.) nicht geeignet sind, die gutachterlichen Schlüsse in Zweifel zu ziehen, wurden bereits mehrfach erwähnt (falscher Stichtag, keine Besichtigung, kein Grundbuchauszug, Abstellen auf Angaben der AT.________AG, zu hohe Mietwerte) und treffen auch in diesem Fall zu. Dies zumal darin wiederum eine andere Bewertung mit einem Verkehrswert von CHF 3 Mio. erwähnt wird, dann aber kommentarlos auf dem eigenen Wert von (umgerechnet auf zwei Liegenschaften) CHF 4,25 Mio. beharrt wird (vgl. pag. 3 81 021).