Beide Geschäfte wurden indessen nur teilweise vollzogen. Während bei der X._____strasse __ von der F.________ nur die Schlusszahlung nicht geleistet wurde, aber das Eigentum des Grundstücks auf sie überging, bezahlte sie bei der X._____strasse __ nur die erste Tranche des Kaufpreises (vgl. pag. 3 40 147). Bei der letztgenannten Liegenschaft wurde denn auch der Eigentumsübergang im Grundbuch gar nie vollzogen. Mit Verfügung vom 29.06.2012 wurde die sich nach wie vor im Alleineigentum der AT.________AG befindliche Liegenschaft von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt (vgl. pag. 3 641 001; dazu auch G.I.3.3.2 unten). Ein Bericht von BW.