diese Arbeiten überhaupt je richtig vornehmen zu wollen – wovon die Vorinstanz ausgegangen zu sein scheint (vgl. pag. WSG 29 213) –, findet nach Auffassung der Kammer in der Anklageschrift, insbesondere in der dortigen Umschreibung der Täuschung, keine genügende Grundlage.