Da die dem Anlageausschuss vorgelegten Mietzinse nach Sanierung aber grundsätzlich realistisch waren, können die Beschuldigten – anders als in allen anderen Fällen – nicht, wie es ihnen sinngemäss in der Anklageschrift vorgeworfen wird, durch die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» bzw. die darin enthaltenen Renditeberechnungen über den Wert der vertraglichen Gegenleistung getäuscht haben. Dass von Anfang an der Plan gewesen wäre, die Sanierungen nur teilweise und ungenügend vorzunehmen, die Beschuldigten also den Anlageausschuss vor Vertragsschluss sinngemäss darüber (über die innere Tatsache) getäuscht haben sollen,