__ für dieses Geschäft von C.________ bzw. der AT.________AG am 17.07.2008 nachweislich eine Vermittlungsprovision von 5% des Kaufpreises, ausmachend CHF 190'000.00 (vgl. pag. 6 3 816), sodass allein schon daraus auf einen übersetzten Kaufpreis zu schliessen ist (Ziff. 3.2.4.2 [in fine] oben). Da die dem Anlageausschuss vorgelegten Mietzinse nach Sanierung aber grundsätzlich realistisch waren, können die Beschuldigten – anders als in allen anderen Fällen – nicht, wie es ihnen sinngemäss in der Anklageschrift vorgeworfen wird, durch die «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» bzw. die darin enthaltenen Renditeberechnungen über den Wert der vertraglichen Gegenleistung getäuscht haben.