Dass die Liegenschaften auch bei vereinbarungsgemässer Sanierung kein angemessener Gegenwert für den Kaufpreis gewesen wären, steht für die Kammer zwar ausser Zweifel. Denn zum einen geht aus dem Gutachten DQ.________ hervor, dass der Verkehrswert auch bei nur 128 minimalen Abzügen aufgrund der technischen Entwertung deutlich unter CHF 3'500'000.00 zu liegen gekommen wäre (vgl. pag. 3 95 009). Zum anderen erhielt A.________ für dieses Geschäft von C.___