5 2 644]) und ist hälftig einzubeziehen. Unter dem Titel Mietzinsgarantie wären keine massiven Zahlungen erfolgt, da sie in diesem Fall nicht übermässig hoch angesetzt war. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist bei diesem Geschäft aber entscheidend, dass der sehr tiefe Verkehrswert der Liegenschaften per Übergang von Nutzen und Gefahr nicht auf unrealistische «Mietzinsvorschläge», sondern primär auf die unvollständig und teilweise mangelhaft durchgeführten Sanierungsarbeiten zurückzuführen ist. Dass die Liegenschaften auch bei vereinbarungsgemässer Sanierung kein angemessener Gegenwert für den Kaufpreis gewesen wären, steht für die Kammer zwar ausser Zweifel.