4.12.5. Fazit Die F.________ erhielt für den bezahlten Teil des Kaufpreises von CHF 3'400'000.00 mit der Liegenschaft, die per Übergang von Nutzen und Gefahr nur etwas über CHF 3 Mio. wert war, keinen angemessenen Gegenwert und hätte dies auch bei vollständiger Geschäftsabwicklung nicht erhalten. Denn auch unter Berücksichtigung des vollen Kaufpreises von CHF 3'800'000.00 und der weiteren Leistungen der AT.________AG hätte offensichtlich ein deutliches Ungleichgewicht zuungunsten der F.________ resultiert. Die Anzahlungsverzinsung betrug gemäss der Buchhaltung der AT.________AG rund CHF 258'000.00 (pag. 1108 312 [pag. 5 2 644]) und ist hälftig einzubeziehen.