WSG 29 214): […] Dass der Bericht, in dem er eine absolut fachmännische Sanierung attestierte und festhielt, die Liegenschaft präsentiere sich optisch wie in ihrer Substanz in einwandfreiem Zustand, inhaltlich klar unwahr ist, geht aus den beiden Gutachten von DA.________ und DQ.________ in aller Deutlichkeit hervor. Vom Staatsanwalt damit konfrontiert, sagte BW.________ nur aus, er müsste die Mängel ansehen, um etwas dazu sagen zu können, warum er dennoch einen einwandfreien Zustand bescheinigt habe.