3 95 007). Sein Befund, dass die Renovations- und Sanierungsarbeiten teilweise nicht ausgeführt worden waren bzw. die Wohnungen und das Gebäude nicht annähernd in einen Neuwert gesetzt wurden, berücksichtigte er nicht beim Mietwert, sondern brachte dies beim technischen Alter in Abzug (vgl. pag. 3 95 006). Der von Gutachter DQ.________ schlüssig hergeleitete Mietwert beläuft sich auf CHF 209'160.00.