4.12.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten datiert vom 19.11.2014 (pag. 3 95 002 ff.). In Bezug auf den Gutachter DQ.________, der bereits die Gutachten für die Liegenschaften in M.________ erstattet hat, kann grundsätzlich auf das dort Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 4.5.2 und 4.6.2 oben). Er bestimmte den Verkehrswert der Immobilie vor allem unter ertragswertbezogenen Aspekten, wobei er bei optimaler Renovierung von einem Ertragswert von CHF 3'460'000.00 ausging (pag. 3 95 007 f.).