_ leistete die Schlusszahlung, welche erst 2012 fällig geworden wäre, nach Einreichen der Strafanzeige nicht mehr. Aus pag. 3 40 147 ergibt sich, dass die AT.________AG im Gegenzug die Zinszahlungen nicht leistete und natürlich auch keine Leistungen aus Mietzinsgarantie erbringen musste. Hinzu kommt, dass die von der Vorinstanz erwähnte, völlig unerklärliche Flüchtigkeit bei der Zusammensetzung des Kaufpreises mit dem Nachtrag vom 11.04.2008 (pag. 1 1 567 ff.) alles andere als sauber beseitigt wurde. Bei der dort von CHF 500'000.00 auf