Wäre also das Geschäft, was die Beschuldigten zweifellos wollten, vollumfänglich abgewickelt worden, hätte sich offensichtlich eine klare Differenz zwischen den Vertragsleistungen zum Nachteil der F.________ ergeben, nämlich in der Grössenordnung von CHF 278'000.00 (CHF 1'800'000.00 abzüglich CHF 1'364'000.00, CHF 77'584.00 [hälftige Verzinsung] und CHF 80'000.00). Aus diesen Berechnungen muss geschlossen werden, dass das Geschäft von allem Anfang an nicht zum Vorteil der F.________ war, diese sich aber aufgrund der (unrealistischen) «Mietzinsvorschläge» zum Abschluss bewegen liess.