5 2 544), was aber angesichts dessen, dass durchaus Mietzinseinnahmen generiert werden konnten (vgl. den Mieterspiegel der DN.________AG, pag. 3 40 588 f.), nicht korrekt sein kann. Unter Berücksichtigung dieser Einnahmen und der gebotenen Zurückhaltung schätzt die Kammer, dass die Mietzinsgarantie noch zu Zahlungen in der Grössenordnung von CHF 80'000.00 geführt hätte. Wäre also das Geschäft, was die Beschuldigten zweifellos wollten, vollumfänglich abgewickelt worden, hätte sich offensichtlich eine klare Differenz zwischen den Vertragsleistungen zum Nachteil der F._____