4.11.4. Fazit Die F.________ wurde Eigentümerin einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 1'364'000.00 und erhielt dazu auch noch den Zins auf der ersten Kaufpreistranche von CHF 155'167.00. Als Gegenleistung hatte sie beim Einreichen der Strafanzeige nur CHF 1'050'000.00 bezahlt, was für sie faktisch sogar zu einem Gewinn führte. Diese Betrachtungsweise greift indessen zu kurz, da die F.________ der AT.________AG aus dem Geschäft grundsätzlich noch die restanzlichen CHF 750'000.00 schuldete und ihr im Gegenzug die Differenz zwischen den garantierten CHF 118'800.00 und den effektiven Mietzinseinnahmen vom 01.07.2011 bis zum 01.07.2012 zustand.