Wie schon in Ziff. 4.10.2 oben ausgeführt, ist der Vergleich mit den auch zu dieser Liegenschaft (im Zivilverfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern) erstellten baufachlichen Gutachten von DT.________ vom 20.06.2012 (pag. 3 66 001 ff.) aufgrund der unterschiedlichen Fragestellung (Verkehrswert vor Sanierung und Kosten der Sanierung statt Verkehrswert nach Sanierung) nur wenig aussagekräftig. Dementsprechend hielt Gutachter DS.________ auf entsprechende Ergänzungsfragen auch ausdrücklich an seiner Bewertung fest (vgl. pag. 3 98 123). Der von der DK.________AG rund CHF 700'000.00 unter dem von Gutachter DS.