4.9.2 und 4.10.2 oben dargelegten Gründen stellt die Kammer auch in diesem Fall auf die in Begründung und Resultat schlüssige und nachvollziehbare Expertise ab. Insbesondere beantwortete der Gutachter die von den Parteien gestellten Ergänzungsfragen souverän und zeigte auf, weshalb sich daraus nichts an der Bewertung ändert (vgl. pag. 3 98 123 ff.). Die Kammer geht mithin von einem Verkehrswert per Juli 2011 in der gutachterlich bestimmten Höhe von CHF 1'364'000.00 aus. Der Vergleich mit den anderen, teilweise abweichenden Werten bzw. Zahlen in den Akten stellt die Aussagekraft des Gutachtens nicht infrage, wie die Vorinstanz richtig und überzeugend festgehalten hat. Wie schon in Ziff.