4.11.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? Auch für die Ermittlung des Verkehrswerts der dritten im Kanton Solothurn gelegen Liegenschaft beauftragte die Staatsanwaltschaft DS.________ als Sachverständigen. Sein Verkehrswertgutachten datiert vom 28.04.2015 (eine frühere, am 07.07.2014 abgegebene Schätzung basierte noch auf einem falschen Stichtag im Gutachtensauftrag [vgl. pag. 3 98 90 ff., 3 98 123 und 3 91 005]). Aus den bereits unter Ziff. 4.9.2 und 4.10.2 oben dargelegten Gründen stellt die Kammer auch in diesem Fall auf die in Begründung und Resultat schlüssige und nachvollziehbare Expertise ab.