3 40 147). Aufgrund der von der F.________ eingereichten Liegenschaftsunterlagen der DN.________AG (pag. 3 40 568 ff.) ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft von ihr dann doch noch übernommen wurde. Dass es am 15.09.2010, also noch vor dem vertraglich vereinbarten Übergang von Nutzen und Gefahr und damit auch dem Zeitpunkt, in dem die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sein mussten, zur Strafanzeige durch die F.________ kam, hatte offenbar auch zur Folge, dass BW.________ keine Schlusskontrolle mehr vornahm. Jedenfalls existiert zu diesem Grundstück kein Bericht von ihm.