3 23 053 ff.). Eine schriftliche Offerte liegt nicht vor, dafür der wie üblich rudimentär gehaltene Baubeschrieb (datierend vom 14.04.2008, pag. 1 1 545) sowie das Dokument «Mietzinsvorschläge nach Sanierung» in zwei betragsmässig leicht unterschiedlichen Versionen (pag. 1 1 543 f.). Anders als bei den bisher behandelten Geschäften leistete die F.________ vor Einreichung der Strafanzeige nur die erste Kaufpreistranche von CHF 1'050'000.00, wurde dafür Eigentümerin des Grundstücks (Grundbuchauszug auf pag.