Zu erwähnen ist namentlich mit Blick auf die von den Beschuldigten geltend gemachten angeblichen Mehrarbeiten, dass DT.________ im Gutachten klar festgehalten hat, dass die Sanierung nicht wie sie seinerzeit von den Parteien im Kaufvertrag bzw. Baubeschrieb festgelegt, durchgeführt worden sei (nicht vollständig und nicht vollumfänglich nach SIA- Richtlinien). Dafür sei noch mit Kosten von ca. CHF 80'000.00 zu rechnen (vgl. pag. 3 67 014 ff. und 3 67 030 ff.).