Einerseits handelt es sich beim Bericht von BW.________ ganz offensichtlich um einen „Gefälligkeitsbericht“, denn Gutachter DT.________ monierte Dinge, die man nicht einfach übersehen kann, auch wenn BW.________ in der Einvernahme durch den Staatsanwalt geltend zu machen versuchte, er habe z.B. die Fehler bei der Fassadensanierung und die abblätternde Farbe einfach nicht gesehen (vgl. pag. 15 08 0206). Andererseits zeigen sowohl der