WSG 29 203): […] DT.________ legte in seinem baufachlichen Gutachten ausführlich dar, warum er den Bericht von BW.________ als nicht wahrheitsgetreu abgefasst bezeichnete und dokumentierte seine Befunde auch mit entsprechenden Bildern. Er nannte bei einem Vergleich zwischen Baubeschrieb und effektiv durchgeführten Arbeiten jedoch auch Dinge, die gemacht wurden, welche im Baubeschrieb nicht angegeben waren. Bereits BW.________ hatte in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass die Küchen erneuert worden seien, obwohl dies im Baubeschrieb nicht gefordert worden war. Daraus sind folgende Schlüsse zu ziehen: Einerseits handelt es sich beim Bericht von BW.