4.10.4. Bericht von BW.________ Der Bericht von BW.________ wurde am 15.10.2009 (pag. 1 1 510 ff.) und damit nach Abschluss der anklagegegenständlichen Geschäfte erstellt, weshalb kein kausaler Zusammenhang besteht. Gemeinsam mit den Befunden im Gutachten von DT.________ (vgl. insb. pag. 3 67 026 ff.) geht aber daraus hervor, dass die Beschuldigten bei der Erstellung des rudimentären Baubeschriebs alles andere als gründlich vorgegangen sind und von Anfang an keine Neuwert-Sanierung geplant war. Es kann vollumfänglich auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. WSG 29 203): […]