1 1 485 ff.). Auch für diese Liegenschaft liegt ein baufachliches Gutachten vor, das im Rahmen eines vor dem Richteramt Solothurn-Lebern geführten Zivilverfahrens eingeholt worden ist (pag. 3 67 001 ff.). Anders als DS.________ hatte der dort als Gutachter eingesetzte DT.________ nicht den – vorliegend relevanten – Verkehrswert der Liegenschaft bei Übergang von Nutzen und Gefahr an die F.________ zu beurteilen, sondern namentlich den Verkehrswert der Liegenschaft vor Sanierung (gemäss Gutachter CHF 1'775'000.00) und die Kosten der ausgeführten Sanierungsarbeiten (gemäss Gutachter zwischen CHF 1'560'000.00 und CHF 1'700'000.00) zu schätzen.