3 98 032). Auch die Ergänzungsfragen der Parteien beantwortete er souverän und legte in diesem Rahmen auch schlüssig dar, weshalb sich daraus keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Verkehrswerts per Stichtag ergeben (vgl. pag. 3 98 119 ff.). Die Kammer stellt auf das schlüssige und überzeugende Gutachten ab und erachtet daher den Verkehrswert per Oktober 2009 von CHF 2'743'000.00 als erstellt. Dieser Schluss wird zudem dadurch gestützt, dass DK.________AG einen Verkehrswert ermittelte, der sogar noch rund CHF 400'000.00 darunter liegt (vgl. pag. 1 1 485 ff.).