; entspricht im Wesentlichen auch dem im baufachlichen Gutachten ermittelten Wert vor Sanierung). Damit muss auch bei diesem Geschäft konstatiert werden, dass die erste Kaufpreistranche von CHF 2'300'000.00 deutlich über dem Verkehrswert der unsanierten Liegenschaft lag und A.________ die entsprechende Weisung erneut verletzte, worin die Kammer wiederum einen Hinweis auf seine Schädigungsabsicht erblickt.