1 1 518 f.). Der Vertragsinhalt und die weiteren Umstände (Mietzinsvorschläge, keine schriftliche Offerte usw.) entsprechen dem üblichen Vorgehen. Bei Einreichen der Strafanzeige war das Geschäft vollumfänglich vollzogen (vgl. die Tabelle der F.________, pag. 3 40 147). Aus den bei der Amtsschreiberei in Grenchen edierten Akten ergibt sich, dass die AT.________AG die Liegenschaft direkt (erst wenige Stunden) vor dem Weiterkauf selber für CHF 1'750'000.00 erworben hatte (pag. 3 23 041 ff.; entspricht im Wesentlichen auch dem im baufachlichen Gutachten ermittelten Wert vor Sanierung).