4.9.4. Bericht von BW.________ Der Bericht von BW.________ datiert vom 18.12.2008 und ist daher vorliegend nur am Rande von Bedeutung. Es kann auf die kurzen Erwägungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden (vgl. pag. WSG 29 196): […] Die Worte des Gutachters DT.________ sind klar: „Der Bericht ist nicht wahrheitsgetreu abgefasst.“ Einzelne der von BW.________ als ausgeführt beschriebenen Arbeiten seien gar nicht ausgeführt worden und die teilweise unfachmännisch gemachten Arbeiten nicht gerügt worden [vgl. pag. 3 65 122 ff.]. Damit konfrontiert, sagte BW.________ lediglich aus, er müsste den Baubeschrieb sehen und Rücksprache mit C._