errechnete einen Verkehrswert vor der Sanierung von rund CHF 915'000.00 (pag. 3 65 111) und schätzte die Gesamtsanierungskosten, bei einer Genauigkeit von +/- 20%, auf CHF 790'000.00 (pag. 3 65 121). Wie die Vorinstanz absolut zutreffend festgehalten hat, können die Kosten nicht einfach mit den Werten gleichgesetzt werden, sodass die verbleibende Differenz zum von DS.________ ermittelten Verkehrswert ohne weiteres erklärbar ist. Auch die Bewertung von DK.________AG liegt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht rund eine halbe Million (pag. WSG 29 195), sondern mit rund CHF 50'000.00 nur vergleichsweise leicht unter dem von DS.________ ermittelten Wert (vgl. pag.