4.9.2. Abstellen auf den Gutachter der Staatsanwaltschaft? Die Kammer stellt wie die Vorinstanz auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Verkehrswertgutachten vom 07.07.2014 (pag. 3 98 002 ff.) ab. Der Gutachter, DS.________, wurde transparent ausgewählt, ist offensichtlich befähigt, befasste sich gründlich mit der Liegenschaft und erstatte ein schlüssiges, nachvollziehbares und gut verständliches Gutachten. Die Ergänzungsfragen der Parteien beantwortete er souverän und überzeugend.