__ erhobenen Vorwurf, der AT.________AG wirtschaftlich gesehen Blankodarlehen gewährt zu haben (vgl. insb. E- Mail vom 15.10.2007 u.a. mit Hinweis auf eine Bestätigung des Notars [pag. 6 3 529 ff.]; pag. WSG 28 013 f., Z. 227 ff.). Wie die Vorinstanz sieht auch die Kammer in diesem Umstand ein weiteres Indiz für die Schädigungsabsicht von A.________. Im Übrigen entsprechen Inhalt und Ablauf des Geschäfts dem Üblichen und es wurde darüber vor Einreichen der Strafanzeige vollständig abgerechnet.