Und zum anderen, dass die erste Kaufpreistranche von CHF 2 Mio. deutlich höher war, als der im Vertrag ausgewiesene Verkehrswert. A.________ hat also in diesem Fall die Weisung, dass die erste Tranche des Kaufpreises den Verkehrswert der unsanierten Liegenschaft nicht 117 übersteigen darf, klar verletzt. Dies entgegen seiner späteren Beteuerungen und Rechtfertigungen im Zusammenhang mit dem von I.________ erhobenen Vorwurf, der AT.________AG wirtschaftlich gesehen Blankodarlehen gewährt zu haben (vgl. insb. E- Mail vom 15.10.2007