4.8.4. Bericht von BW.________ Der Bericht von BW.________ zu dieser Liegenschaft stammt vom 25.11.2009 (pag. 1 1 435 ff.) und nicht vom 19.12.2008, wie die Vorinstanz ausführte. An ihren zutreffenden Schlussfolgerungen ändert dies indessen nichts, sodass auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. pag. WSG 29 190): BW.________ verfasste auch in diesem Fall seinen „Standard-Bericht“, in dem er zusammenfassend attestierte, sämtliche Arbeiten gemäss Baubeschrieb seien realisiert worden, es gebe keine gravierenden Mängel und die Liegenschaft präsentiere sich optisch wie auch hinsichtlich ihrer Substanz in einem einwandfreien Zustand.