Weiter sind eine «abgesprochene Mietzinsgarantie» von CHF 148'800.00 und Mietzinseinnahmen von «zur Zeit ca.» CHF 105'000.00 aufgeführt (pag. 1 1 434). Zur letztgenannten Zahl hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass diese angesichts der von der AT.________AG verbuchten Mieteinnahmen nicht zutreffen kann (2007 wurden Mieteinnahmen von CHF 48'736.00, was hochgerechnet auf ein Jahr CHF 97'472.00 ergibt, 2008 gar weniger 115 als CHF 90'000.00 verbucht [vgl. die Tabelle des Revisors auf pag.