3 97 116), weshalb auch der Verkehrswert in diesem Umfang höher sein muss. Abgesehen von dieser Präzisierung erscheint das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dass der von Gutachter DP.________ ermittelte Verkehrswert keinesfalls zu tief ist, zeigen die Berechnungen von DA.________ im baufachlichen Gutachten vom 02.11.2012 (welches im Rahmen des beim Handelsgericht des Kantons Bern hängigen Verfahren eingeholten worden ist, pag. 3 68 002 ff.). Dort ging er von einem Verkehrswert von CHF 1'300'000.00 aus, der ohne die Berücksichtigung eines temporären Minderwerts zur Mietzinsanpassung noch um etwa CHF 40'000.00 höher läge (vgl. pag.