Denn zur Bestimmung des Verkehrswerts der Einstellhallenplätze wurde, wohl weil nicht zur selben Baute gehörend (vgl. die Beschreibung im Kaufvertrag, wonach es um einen Mieteigentumsanteil an der Einstellhalle am T._____weg __ geht, pag. 1 1 422), eine separate Barwertberechnung vorgenommen (S. 17 des Gutachtens), deren Ergebnis dann zum Wert des Wohnhauses addiert wurde. Wie der Gutachter nachvollziehbar ausführte, bewirkt die Mietwertdifferenz bei dieser Barwertberechnung eine Korrektur von CHF 17'500.00 (vgl. pag. 3 97 116), weshalb auch der Verkehrswert in diesem Umfang höher sein muss.