Leicht höher sein müsste also der auf S. 13 des Gutachtens erwähnte Mietwert für die Gesamtliegenschaft von CHF 100'058.00 und nicht – wovon die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. pag. WSG 29 187 f.) – der anschliessend für die Ertragswertberechnung verwendete Mietwert von Wohnungen und Parkplätzen von CHF 95'258.00 (S. 14 des Gutachtens). Denn zur Bestimmung des Verkehrswerts der Einstellhallenplätze wurde, wohl weil nicht zur selben Baute gehörend (vgl. die Beschreibung im Kaufvertrag, wonach es um einen Mieteigentumsanteil an der Einstellhalle am T._____weg __ geht, pag.