4.4.2 oben). Der Gutachter konnte die Ergänzungsfragen der Parteien, insbesondere auch zur angewandten Methodik, schlüssig und nachvollziehbar beantworten (pag. 3 97 114 ff.). Er musste aber in diesem Zusammenhang einräumen, in seiner Berechnung zum Mietwert nur vier statt fünf Autoeinstellhallenplätze berücksichtigt zu haben, sodass der Mietwert um CHF 1'200.00 höher sein müsste (vgl. pag. 3 97 116 und 3 97 075). Leicht höher sein müsste also der auf S. 13 des Gutachtens erwähnte Mietwert für die Gesamtliegenschaft von CHF 100'058.00 und nicht – wovon die Vorinstanz ausgegangen ist (vgl. pag.