Der Staatsanwalt hielt BW.________ in der Einvernahme vom 18.09.2015 vor, der Experte habe festgestellt, dass die Rückfassade nicht wärmegedämmt sei, was unverständlich sei und im Gegensatz zu seinem Bericht stehe. BW.________ hielt daraufhin fest, die Wärmedämmung der Rückfassade sei im Baubeschrieb nicht enthalten gewesen, daher sei diese Arbeit nicht gemacht worden (pag. 15 08 0204). Abgesehen davon, dass darüber gestritten werden kann, ob die Rückfassade im Baubeschrieb effektiv nicht enthalten war (auf pag. 1 1 394 steht einfach „Fassade“) zeigt dies, dass es BW.