4.7.4. Bericht von BW.________ Dazu schliesst sich die Kammer wiederum den vorinstanzlichen Ausführungen an (vgl. pag. WSG 29 185 f.): 113 In den Akten fehlt ein Bericht von BW.________ zu dieser Liegenschaft, es muss aber einen gegeben haben, denn er wurde DA.________ vorgelegt (vgl. pag. 3 62 117) und dürfte dem Standardbericht entsprochen haben. Gemäss DA.________ datierte der Bericht vom 16.10.2009. Er war also für keinen der Kaufentscheide relevant. Der Staatsanwalt hielt BW.