Aus diesen Gründen schliesst sich die Kammer dem Schluss der Vorinstanz an, dass es sich wiederum um völlig unrealistische Mietzinsschätzungen handelte, die einzig den Zweck hatten, den hohen Kaufpreis zu rechtfertigen. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den von Fürsprecher B.________ eingereichten Comparis-Zahlen ableiten. Vielmehr zeigen sie, dass eine der 3½-Zimmer-Wohnungen offenbar noch 2017 fast CHF 200.00 unter dem Nettomietzins gemäss «Mietzinsvorschlägen» ausgeschrieben wurde (vgl. pag. 33 214 und 33 221).