Auffällig ist, dass zwar verkäuferseitig nach üblichem Muster eine Mietzinsgarantie abgegeben wurde, nämlich vom 01.10.2009 bis zum 01.07.2010 (pag. 1 1 382), diese aber gleichzeitig wieder ihres Sinnes entleert wurde, da ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Mietzinseinnahmen noch bis zum 01.07.2010 der AT.________AG zustehen sollen (pag. 1 1 386). Mit Nachtrag vom 27.06.2007 wurde dies bereinigt und klargestellt, dass die Mietzinseinnahmen schon ab dem 01.10.2009 der F.________ zustehen (pag. 1 1 389 ff.). Ob dahinter irgendeine Absicht oder einfach ein Flüchtigkeitsfehler lag, kann zwar nicht gesagt werden.