4.6.4. Bericht von BW.________ Es kann wiederum auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. WSG 29 179): Vorliegend wird nur kurz auf den Bericht von BW.________ [pag. 1 1 352 ff.] eingegangen, denn er datiert vom 10.12.2008 und war damit für keinen einzigen Kaufentscheid massgebend. Aus dem Gutachten von DA.________ ergibt sich, dass zwar die meisten von BW.________ genannten Sanierungsarbeiten ausgeführt wurden, dass entgegen den Behauptungen im Bericht aber die Wandbeläge nicht erneuert und die Malerarbeiten an sämtlichen Oberflächen nicht durchgeführt worden waren. Dies deckt sich grundsätzlich mit den Erkenntnissen von Gutachter DQ.