3 95 131) – sehr unterschiedlichen Mietzinsen keineswegs ungewöhnlich erscheint, dass es Jahre später einige wenige Ausreisser nach oben gibt. Ebenso wenig vermag das von der Verteidigung 2017 der Vorinstanz eingereichte Schreiben von DR.________ vom 02.10.2007 etwas am Schluss, dass es sich bei den «Mietzinsvorschlägen» um ein reines Fantasieprodukt handelte, zu ändern (vgl. pag. WSG 23 303). Wie schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie DR.________ zum doch sehr pauschal festgehaltenen Befund kam, wonach die «errechneten Nettomietzinse gemäss Mieterspiegel» vom 28.09.2007 – ge-