Das in den «Mietzinsvorschlägen» vorgegebene Mietzinsniveau war sogar derart illusorisch, dass selbst mit diesen Mitteln lediglich eine deutlich moderatere Mietzinserhöhung angestrebt wurde. Es kann insofern und für ein illustratives Beispiel auf bereits Ausgeführtes verwiesen werden (Ziff. 3.2.5.4 oben). Das dort erwähnte Beispiel ist durchaus repräsentativ, wie ein Blick auf die in der Anklageschrift vom 23.12.2016 (S. 6 ff., pag. M 16 001 006) genannten Zahlen, die sich allesamt in den Mietamt-Akten nachvollziehen lassen, zeigt (z.B. 4½-Zimmer- Wohnung 3. OG rechts, R._____gasse __: «Mietzinsvorschlag nach Sanierung» CHF 1'759.00 [pag. 1 1 349], Mietzinserhöhung mit Formular vom __